Bundesverfassung
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BundesverfassungVolksrechte🗳️Politik & Demokratie

Thematische Verbindungen

Art. 16: Meinungs- und Informationsfreiheit

Meinungsfreiheit ist die Grundlage für politische Parteien und deren Tätigkeit

Artikel 137

Politische Parteien

Einfach erklärt

Die politischen Parteien helfen bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

Gesetzestext

Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 34

Politische Rechte

Einfach erklärt

Die politischen Rechte sind geschützt. Die freie Meinungsbildung und eine korrekte Stimmabgabe werden garantiert.

Gesetzestext

1Die politischen Rechte sind gewährleistet.

2Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.

Volksrechte

Artikel 136

Politische Rechte

Einfach erklärt

Alle Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren haben das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie Volksinitiativen und Referenden zu ergreifen.

Gesetzestext

1Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 45

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

Einfach erklärt

Die Kantone wirken an der Willensbildung des Bundes mit. Der Bund informiert die Kantone über seine Vorhaben und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Staatsleitung

Artikel 147

Vernehmlassungsverfahren

Einfach erklärt

Bei wichtigen Gesetzen und Vorhaben werden Kantone, Parteien und interessierte Kreise zur Stellungnahme eingeladen (Vernehmlassung).

Gesetzestext

Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

Grundrechte

Artikel 16

Meinungs- und Informationsfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf ihre Meinung frei bilden, äussern und verbreiten. Jede Person darf Informationen frei empfangen und weitergeben.

Gesetzestext

1Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.