Artikel 137
Politische Parteien
Einfach erklärt
Die politischen Parteien helfen bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
Gesetzestext
Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
Meinungsfreiheit ist die Grundlage für politische Parteien und deren Tätigkeit
Die politischen Parteien helfen bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
Politische Rechte
Die politischen Rechte sind geschützt. Die freie Meinungsbildung und eine korrekte Stimmabgabe werden garantiert.
1Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
Politische Rechte
Alle Schweizerinnen und Schweizer ab 18 Jahren haben das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie Volksinitiativen und Referenden zu ergreifen.
1Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
2Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
Die Kantone wirken an der Willensbildung des Bundes mit. Der Bund informiert die Kantone über seine Vorhaben und holt ihre Meinung ein.
1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Vernehmlassungsverfahren
Bei wichtigen Gesetzen und Vorhaben werden Kantone, Parteien und interessierte Kreise zur Stellungnahme eingeladen (Vernehmlassung).
Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.
Meinungs- und Informationsfreiheit
Jede Person darf ihre Meinung frei bilden, äussern und verbreiten. Jede Person darf Informationen frei empfangen und weitergeben.
1Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.