Bundesverfassung
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Thematische Verbindungen

Art. 57: Sicherheit

Privatsphäre und Datenschutz stehen in Spannung mit staatlichen Sicherheitsaufgaben

Artikel 13

Schutz der Privatsphäre

Einfach erklärt

Jede Person hat ein Recht auf Privatsphäre: Privatleben, Familie, Wohnung und Briefverkehr sind geschützt. Persönliche Daten dürfen nicht missbraucht werden.

Gesetzestext

1Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Aktueller Bezug

Wie dieser Artikel heute relevant ist

Debatte

Datenschutz und digitale Überwachung

Das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) trat 2023 in Kraft und stärkt den Schutz persönlicher Daten. Gleichzeitig wächst die Debatte über staatliche Überwachung, Gesichtserkennung im öffentlichen Raum und den Umgang mit Gesundheitsdaten.

September 2024

Zum revDSG
Aktuell

Staatstrojaner und Überwachungsgesetze

Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) erlaubt unter strengen Bedingungen den Einsatz von Staatstrojanern. Datenschützer warnen vor Missbrauch und Verletzung der Privatsphäre.

November 2024

Verwandte Artikel

Grundrechte

Artikel 11

Schutz der Kinder und Jugendlichen

Einfach erklärt

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf besonderen Schutz und Förderung ihrer Entwicklung. Sie können ihre Rechte ausüben, soweit sie dazu fähig sind.

Gesetzestext

1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Grundrechte

Artikel 29

Allgemeine Verfahrensgarantien

Einfach erklärt

Jede Person hat das Recht auf eine faire und rechtzeitige Behandlung vor Gericht. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe.

Gesetzestext

1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Grundrechte

Artikel 31

Freiheitsentzug

Einfach erklärt

Die Freiheit darf nur nach den Regeln des Gesetzes entzogen werden. Wer verhaftet wird, muss sofort über die Gründe informiert werden und hat das Recht auf einen Richter.

Gesetzestext

1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 92

Post- und Fernmeldewesen

Einfach erklärt

Post und Telekommunikation sind Sache des Bundes. Er sorgt für eine gute und bezahlbare Grundversorgung in allen Landesteilen.

Gesetzestext

1Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

2Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.

Grundrechte

Artikel 19

Anspruch auf Grundschulunterricht

Einfach erklärt

Jedes Kind hat das Recht auf ausreichenden und kostenlosen Grundschulunterricht.

Gesetzestext

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.