Artikel 141a
Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen
Einfach erklärt
Wenn ein internationaler Vertrag genehmigt wird, kann die Bundesversammlung die nötigen Gesetzes- oder Verfassungsänderungen gleich mit einbeziehen.
Gesetzestext
1Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.
2Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.