Bundesverfassung
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Artikel 141a

Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen

Einfach erklärt

Wenn ein internationaler Vertrag genehmigt wird, kann die Bundesversammlung die nötigen Gesetzes- oder Verfassungsänderungen gleich mit einbeziehen.

Gesetzestext

1Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

2Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 46

Umsetzung des Bundesrechts

Einfach erklärt

Die Kantone setzen das Bundesrecht um. Der Bund lässt ihnen dabei möglichst viel Gestaltungsfreiheit und berücksichtigt kantonale Besonderheiten.

Gesetzestext

1Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.

3Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

Staatsleitung

Artikel 147

Vernehmlassungsverfahren

Einfach erklärt

Bei wichtigen Gesetzen und Vorhaben werden Kantone, Parteien und interessierte Kreise zur Stellungnahme eingeladen (Vernehmlassung).

Gesetzestext

Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

Volksrechte

Artikel 141

Fakultatives Referendum

Einfach erklärt

50'000 Stimmberechtigte oder 8 Kantone können innerhalb von 100 Tagen eine Volksabstimmung über Bundesgesetze und bestimmte Verträge verlangen (fakultatives Referendum).

Gesetzestext

1Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt: a. Bundesgesetze; b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; d. völkerrechtliche Verträge, die: 1. unbefristet und unkündbar sind, 2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, 3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Staatsleitung

Artikel 163

Form der Erlasse der Bundesversammlung

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung erlässt Gesetze als Bundesgesetze oder Verordnungen. Andere Beschlüsse heissen Bundesbeschlüsse.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

2Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Staatsleitung

Artikel 156

Getrennte Verhandlung

Einfach erklärt

Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt. Für Beschlüsse müssen beide Räte übereinstimmen.

Gesetzestext

1Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

3Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

  • a.die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
  • b.die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
  • c.die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
  • d.den Voranschlag oder einen Nachtrag.