Bundesverfassung
Zurück zu: Alle Artikel
BundesverfassungVolksrechte

Artikel 141a

Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen. Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert: 2024