BundesverfassungStaatsleitung
Artikel 146
Staatshaftung
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
Zuletzt aktualisiert: 2024
Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.