Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 146

Staatshaftung

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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