Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 152

Vorsitz

Einfach erklärt

Jeder Rat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Eine Wiederwahl im Folgejahr ist nicht möglich.

Gesetzestext

Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 176

Vorsitz

Einfach erklärt

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident wird für ein Jahr gewählt und führt den Vorsitz im Bundesrat. Eine Wiederwahl im Folgejahr ist nicht möglich.

Gesetzestext

1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.

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Artikel 157

Gemeinsame Verhandlung

Einfach erklärt

Nationalrat und Ständerat tagen gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung, um Wahlen durchzuführen, Zuständigkeitskonflikte zu lösen und Begnadigungen auszusprechen.

Gesetzestext

1Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:

  • a.Wahlen vorzunehmen;
  • b.Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
  • c.Begnadigungen auszusprechen.

2Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.

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Artikel 153

Parlamentarische Kommissionen

Einfach erklärt

Jeder Rat bildet Kommissionen aus seinen Mitgliedern. Diese haben Auskunfts- und Untersuchungsrechte.

Gesetzestext

1Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.

2Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.

3Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.

4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.