Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 152

Vorsitz

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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