Artikel 153
Parlamentarische Kommissionen
Einfach erklärt
Jeder Rat bildet Kommissionen aus seinen Mitgliedern. Diese haben Auskunfts- und Untersuchungsrechte.
Gesetzestext
1Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.
2Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.
3Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.
4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.