BundesverfassungStaatsleitung
Artikel 153
Parlamentarische Kommissionen
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein. Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen. Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.
Zuletzt aktualisiert: 2024