Artikel 154
Fraktionen
Einfach erklärt
Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen (Gruppen) bilden.
Gesetzestext
Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.
Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen (Gruppen) bilden.
Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.
Zusammensetzung und Wahl
Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesversammlung für vier Jahre gewählt werden. Die verschiedenen Landesteile und Sprachen sollen vertreten sein.
1Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
3Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
4Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
Instruktionsverbot
Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen frei und ohne Weisungen ab. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.
1Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.
2Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Wahlen
Die Bundesversammlung wählt die Bundesräte, den Bundeskanzler, die Bundesrichter und den General.
1Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
2Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.