Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 155

Parlamentsdienste

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung hat eigene Parlamentsdienste und kann Stellen der Bundesverwaltung beiziehen.

Gesetzestext

Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 178

Bundesverwaltung

Einfach erklärt

Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung und sorgt für ihre gute Organisation. Die Verwaltung ist in Departemente gegliedert.

Gesetzestext

1Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

2Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

3Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

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Artikel 171

Aufträge an den Bundesrat

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen.

Gesetzestext

Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.

Staatsleitung

Artikel 169

Oberaufsicht

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung beaufsichtigt den Bundesrat, die Bundesverwaltung und die Gerichte.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

2Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.