Artikel 160
Initiativrecht und Antragsrecht
Einfach erklärt
Jedes Ratsmitglied, jede Fraktion, jede Kommission und jeder Kanton kann der Bundesversammlung Vorschläge unterbreiten.
Gesetzestext
1Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.
2Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.