BundesverfassungStaatsleitung
Artikel 166
Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland. Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert: 2024