Bundesverfassung
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Artikel 167

Finanzen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, legt das Budget fest und prüft die Staatsrechnung.

Gesetzestext

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Staatsleitung

Artikel 183

Finanzen

Einfach erklärt

Der Bundesrat erstellt den Finanzplan, das Budget und die Staatsrechnung und sorgt für eine ordentliche Haushaltsführung.

Gesetzestext

1Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.

2Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 126

Haushaltführung

Einfach erklärt

Der Bund muss seine Ausgaben und Einnahmen langfristig im Gleichgewicht halten (Schuldenbremse). Mehrausgaben müssen in den Folgejahren kompensiert werden.

Gesetzestext

1Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Staatsleitung

Artikel 159

Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr

Einfach erklärt

Die Räte können verhandeln, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmenden getroffen. Für bestimmte wichtige Beschlüsse braucht es die Mehrheit aller Mitglieder.

Gesetzestext

1Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

3Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

  • a.die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
  • b.Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
  • c.die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 54

Auswärtige Angelegenheiten

Einfach erklärt

Die Aussenpolitik ist Sache des Bundes. Er setzt sich für Menschenrechte, Demokratie, Frieden und Umweltschutz in der Welt ein.

Gesetzestext

1Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

2Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

3Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 100

Konjunkturpolitik

Einfach erklärt

Der Bund sorgt für eine stabile Wirtschaft und bekämpft Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet dabei mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.