Bundesverfassung
Zurück zu: Alle Artikel
BundesverfassungGrundrechte📺Medien🤝Gesellschaft

Thematische Verbindungen

Art. 137: Politische Parteien

Meinungsfreiheit ist die Grundlage für politische Parteien und deren Tätigkeit

Artikel 16

Meinungs- und Informationsfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf ihre Meinung frei bilden, äussern und verbreiten. Jede Person darf Informationen frei empfangen und weitergeben.

Gesetzestext

1Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Aktueller Bezug

Wie dieser Artikel heute relevant ist

Debatte

Social Media und Meinungsfreiheit

Plattformen wie X (Twitter), Facebook und TikTok moderieren Inhalte und sperren Accounts. Die Frage, ob private Unternehmen die Meinungsfreiheit einschränken dürfen und welche Rolle der Staat dabei spielt, ist eine der zentralen Debatten unserer Zeit.

Januar 2025

Debatte

Fake News und Desinformation

Gezielte Falschinformationen bedrohen den demokratischen Diskurs. Die Schweiz diskutiert, wie Desinformation bekämpft werden kann, ohne die Meinungsfreiheit einzuschränken. Ein Balanceakt zwischen Schutz und Freiheit.

Oktober 2024

Verwandte Artikel

Volksrechte

Artikel 137

Politische Parteien

Einfach erklärt

Die politischen Parteien helfen bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

Gesetzestext

Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

Grundrechte

Artikel 15

Glaubens- und Gewissensfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf frei glauben und ihre Religion wählen. Niemand darf gezwungen werden, einer Religion beizutreten oder religiöse Handlungen auszuführen.

Gesetzestext

1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

4Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Grundrechte

Artikel 31

Freiheitsentzug

Einfach erklärt

Die Freiheit darf nur nach den Regeln des Gesetzes entzogen werden. Wer verhaftet wird, muss sofort über die Gründe informiert werden und hat das Recht auf einen Richter.

Gesetzestext

1Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Grundrechte

Artikel 14

Recht auf Ehe und Familie

Einfach erklärt

Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen ist geschützt.

Gesetzestext

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

Grundrechte

Artikel 32

Strafverfahren

Einfach erklärt

Jede Person gilt als unschuldig, bis sie verurteilt ist. Angeklagte müssen über die Vorwürfe informiert werden und sich verteidigen können. Verurteilte können das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen lassen.

Gesetzestext

1Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.