Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte

Artikel 16

Meinungs- und Informationsfreiheit

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Zuletzt aktualisiert: 2024