Bundesverfassung
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Artikel 182

Rechtsetzung und Vollzug

Einfach erklärt

Der Bundesrat erlässt Verordnungen, wenn Verfassung oder Gesetz ihn dazu ermächtigen. Er sorgt für den Vollzug der Gesetze.

Gesetzestext

1Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Staatsleitung

Artikel 163

Form der Erlasse der Bundesversammlung

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung erlässt Gesetze als Bundesgesetze oder Verordnungen. Andere Beschlüsse heissen Bundesbeschlüsse.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

2Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Staatsleitung

Artikel 164

Gesetzgebung

Einfach erklärt

Alle wichtigen Regeln müssen in einem Bundesgesetz stehen, zum Beispiel über politische Rechte, Grundrechte, Steuern und die Organisation des Bundes.

Gesetzestext

1Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

  • a.die Ausübung der politischen Rechte;
  • b.die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
  • c.die Rechte und Pflichten von Personen;
  • d.den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
  • e.die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
  • f.die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
  • g.die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

Staatsleitung

Artikel 156

Getrennte Verhandlung

Einfach erklärt

Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt. Für Beschlüsse müssen beide Räte übereinstimmen.

Gesetzestext

1Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

3Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

  • a.die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
  • b.die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
  • c.die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
  • d.den Voranschlag oder einen Nachtrag.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 45

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

Einfach erklärt

Die Kantone wirken an der Willensbildung des Bundes mit. Der Bund informiert die Kantone über seine Vorhaben und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Staatsleitung

Artikel 191a

Weitere richterliche Behörden des Bundes

Einfach erklärt

Der Bund hat ein Strafgericht und weitere Gerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.

Gesetzestext

1Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

2Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.