Bundesverfassung
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Artikel 184

Beziehungen zum Ausland

Einfach erklärt

Der Bundesrat führt die Aussenpolitik, vertritt die Schweiz nach aussen und schliesst Verträge ab. Er legt sie der Bundesversammlung zur Genehmigung vor.

Gesetzestext

1Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

2Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Staatsleitung

Artikel 166

Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Aussenpolitik und genehmigt internationale Verträge.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.

Staatsleitung

Artikel 172

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung pflegt die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen, gewährleistet die Kantonsverfassungen und genehmigt Verträge der Kantone.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

2Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

3Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.

Staatsleitung

Artikel 186

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Einfach erklärt

Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zu den Kantonen, genehmigt kantonale Erlasse und sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts.

Gesetzestext

1Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 56

Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

Einfach erklärt

Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich Verträge mit dem Ausland schliessen, müssen aber den Bund informieren. Die Verträge dürfen nicht gegen Bundesrecht verstossen.

Gesetzestext

1Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

Staatsleitung

Artikel 185

Äussere und innere Sicherheit

Einfach erklärt

Der Bundesrat sorgt für die äussere und innere Sicherheit der Schweiz. In Notfällen kann er Verordnungen erlassen und Truppen aufbieten.

Gesetzestext

1Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

2Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

4In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.