BundesverfassungStaatsleitung
Artikel 191c
Richterliche Unabhängigkeit
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert: 2024
Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.