Artikel 191c
Richterliche Unabhängigkeit
Einfach erklärt
Gerichte sind unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Gesetzestext
Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Gerichte sind unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Richterliche Behörden der Kantone
Die Kantone haben eigene Gerichte für Zivil-, Straf- und öffentlich-rechtliche Fälle.
1Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
2Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.
Weitere richterliche Behörden des Bundes
Der Bund hat ein Strafgericht und weitere Gerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.
1Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.
2Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
3Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.
Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten das Recht, dass ein Gericht darüber entscheidet.
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für alle Gerichte und Behörden verbindlich.
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Petitionsrecht
Jede Person darf Petitionen (Bitten oder Beschwerden) an Behörden richten, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
1Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.