Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 191c

Richterliche Unabhängigkeit

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert: 2024