Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte⚖️Recht & Justiz
Verwandt:Art. 36

Thematische Verbindungen

Art. 8: Rechtsgleichheit

Rechtsgleichheit muss von Behörden und Privaten bei der Grundrechtsausübung beachtet werden

Artikel 35

Verwirklichung der Grundrechte

Einfach erklärt

Die Grundrechte müssen überall im Recht gelten. Wer für den Staat arbeitet, muss die Grundrechte einhalten. Der Staat sorgt dafür, dass Grundrechte auch zwischen Privatpersonen wirken.

Gesetzestext

1Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

3Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 36

Einschränkungen von Grundrechten

Einfach erklärt

Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn es dafür ein Gesetz gibt, ein öffentliches Interesse besteht und die Einschränkung verhältnismässig ist. Der Kern der Grundrechte darf nie angetastet werden.

Gesetzestext

1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.