Artikel 36
Einschränkungen von Grundrechten
Einfach erklärt
Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn es dafür ein Gesetz gibt, ein öffentliches Interesse besteht und die Einschränkung verhältnismässig ist. Der Kern der Grundrechte darf nie angetastet werden.
Gesetzestext
1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.