Bundesverfassung
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Thematische Verbindungen

Art. 36: Einschränkungen von Grundrechten

Rechtsstaatsprinzip definiert die Bedingungen, unter denen Grundrechte eingeschränkt werden dürfen

Artikel 5

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Einfach erklärt

Der Staat muss sich an das Recht halten. Staatliches Handeln muss im Interesse der Allgemeinheit und verhältnismässig sein. Alle müssen ehrlich und fair handeln. Die Schweiz beachtet das internationale Recht.

Gesetzestext

1Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Grundrechte

Artikel 9

Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Einfach erklärt

Jede Person hat das Recht, vom Staat fair und ohne Willkür behandelt zu werden.

Gesetzestext

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 50

Artikel 50

Einfach erklärt

Die Gemeinden sind im Rahmen des kantonalen Rechts eigenständig. Der Bund berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die Auswirkungen auf Gemeinden, Städte und Berggebiete.

Gesetzestext

1Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

2Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

3Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43a

Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

Einfach erklärt

Der Bund übernimmt nur Aufgaben, die für die Kantone zu gross sind oder einheitlich geregelt werden müssen. Wer von einer Leistung profitiert, trägt die Kosten. Grundversorgung muss für alle gleich zugänglich sein.

Gesetzestext

1Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen.

5Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 127

Grundsätze der Besteuerung

Einfach erklärt

Steuern müssen im Gesetz geregelt sein. Sie sollen allgemein, gleichmässig und nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erhoben werden. Doppelbesteuerung zwischen Kantonen ist verboten.

Gesetzestext

1Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

Verträge zwischen Kantonen

Einfach erklärt

Die Kantone können untereinander Verträge schliessen und gemeinsame Einrichtungen schaffen. Diese Verträge dürfen nicht gegen Bundesrecht verstossen.

Gesetzestext

1Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

4Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:

  • a.nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
  • b.die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.

5Die Kantone beachten das interkantonale Recht.