Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen⚖️Recht & Justiz

Artikel 50

Artikel 50

Einfach erklärt

Die Gemeinden sind im Rahmen des kantonalen Rechts eigenständig. Der Bund berücksichtigt bei seinen Entscheidungen die Auswirkungen auf Gemeinden, Städte und Berggebiete.

Gesetzestext

1Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

2Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

3Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Einfach erklärt

Der Staat muss sich an das Recht halten. Staatliches Handeln muss im Interesse der Allgemeinheit und verhältnismässig sein. Alle müssen ehrlich und fair handeln. Die Schweiz beachtet das internationale Recht.

Gesetzestext

1Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 96

Wettbewerbspolitik

Einfach erklärt

Der Bund bekämpft schädliche Kartelle, Preismissbrauch durch marktmächtige Unternehmen und unlauteren Wettbewerb.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2Er trifft Massnahmen:

  • a.zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
  • b.gegen den unlauteren Wettbewerb.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 131

Besondere Verbrauchssteuern

Einfach erklärt

Der Bund erhebt besondere Steuern auf Tabak, Alkohol, Bier, Autos und Treibstoffe.

Gesetzestext

1Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:

  • a.Tabak und Tabakwaren;
  • b.gebrannten Wassern;
  • c.Bier;
  • d.Automobilen und ihren Bestandteilen;
  • e.Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2Er kann zudem erheben:

  • a.einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
  • b.eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.

2bisReichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.

3Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.

Staatsleitung

Artikel 189

Zuständigkeiten des Bundesgerichts

Einfach erklärt

Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen Rechten. Es entscheidet auch Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen.

Gesetzestext

1Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:

  • a.von Bundesrecht;
  • b.von Völkerrecht;
  • c.von interkantonalem Recht;
  • d.von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
  • e.der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
  • f.von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

2Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

3Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.

4Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 128

Direkte Steuern

Einfach erklärt

Der Bund kann eine Einkommenssteuer (max. 11,5%) und eine Gewinnsteuer (max. 8,5%) erheben. Die Kantone ziehen die Steuern ein und erhalten einen Anteil.

Gesetzestext

1Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:

  • a.von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
  • b.von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
  • c.

2Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.