Artikel 40
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Einfach erklärt
Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er regelt ihre Rechte und Pflichten, zum Beispiel bei Wahlen, Militärdienst und Sozialversicherungen.
Gesetzestext
1Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.
2Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.