Bundesverfassung
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Artikel 49

Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts

Einfach erklärt

Bundesrecht geht vor kantonalem Recht. Der Bund achtet darauf, dass die Kantone das Bundesrecht einhalten.

Gesetzestext

1Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 186

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Einfach erklärt

Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zu den Kantonen, genehmigt kantonale Erlasse und sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts.

Gesetzestext

1Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 46

Umsetzung des Bundesrechts

Einfach erklärt

Die Kantone setzen das Bundesrecht um. Der Bund lässt ihnen dabei möglichst viel Gestaltungsfreiheit und berücksichtigt kantonale Besonderheiten.

Gesetzestext

1Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.

3Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

Staatsleitung

Artikel 164

Gesetzgebung

Einfach erklärt

Alle wichtigen Regeln müssen in einem Bundesgesetz stehen, zum Beispiel über politische Rechte, Grundrechte, Steuern und die Organisation des Bundes.

Gesetzestext

1Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:

  • a.die Ausübung der politischen Rechte;
  • b.die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
  • c.die Rechte und Pflichten von Personen;
  • d.den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
  • e.die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
  • f.die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
  • g.die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.