Artikel 53
Bestand und Gebiet der Kantone
Einfach erklärt
Der Bund schützt den Bestand und das Gebiet der Kantone. Änderungen brauchen die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der Kantone.
Gesetzestext
1Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.