Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🌐Europa & Aussenpolitik

Artikel 54

Auswärtige Angelegenheiten

Einfach erklärt

Die Aussenpolitik ist Sache des Bundes. Er setzt sich für Menschenrechte, Demokratie, Frieden und Umweltschutz in der Welt ein.

Gesetzestext

1Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

2Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

3Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Zweck

Einfach erklärt

Die Schweiz schützt die Freiheit und Rechte der Menschen. Sie sorgt für Sicherheit, Wohlstand, Zusammenhalt und Chancengleichheit. Sie setzt sich für die Umwelt und den Frieden in der Welt ein.

Gesetzestext

1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Staatsleitung

Artikel 184

Beziehungen zum Ausland

Einfach erklärt

Der Bundesrat führt die Aussenpolitik, vertritt die Schweiz nach aussen und schliesst Verträge ab. Er legt sie der Bundesversammlung zur Genehmigung vor.

Gesetzestext

1Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

2Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.

Grundrechte

Artikel 39

Ausübung der politischen Rechte

Einfach erklärt

Der Bund regelt die politischen Rechte auf Bundesebene, die Kantone auf kantonaler und kommunaler Ebene. Man stimmt am Wohnsitz ab und darf nur in einem Kanton politische Rechte ausüben.

Gesetzestext

1Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

3Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 110

Arbeit

Einfach erklärt

Der Bund kann Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen und Gesamtarbeitsverträge für allgemeinverbindlich erklären. Der 1. August ist bezahlter Bundesfeiertag.

Gesetzestext

1Der Bund kann Vorschriften erlassen über:

  • a.den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  • b.das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
  • c.die Arbeitsvermittlung;
  • d.die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

Staatsleitung

Artikel 167

Finanzen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, legt das Budget fest und prüft die Staatsrechnung.

Gesetzestext

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.