Artikel 55
Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden
Einfach erklärt
Die Kantone wirken bei aussenpolitischen Entscheidungen mit, wenn ihre Interessen betroffen sind. Der Bund informiert sie und holt ihre Meinung ein.
Gesetzestext
1Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.