Artikel 67
Förderung von Kindern und Jugendlichen
Einfach erklärt
Bund und Kantone berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Der Bund kann ausserschulische Jugendarbeit unterstützen.
Gesetzestext
1Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.