Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 67

Förderung von Kindern und Jugendlichen

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.

Zuletzt aktualisiert: 2024