BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 67
Förderung von Kindern und Jugendlichen
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung. Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.
Zuletzt aktualisiert: 2024