Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🤝Gesellschaft

Artikel 68

Sport

Einfach erklärt

Der Bund fördert den Sport und die Sportausbildung. Er kann Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Gesetzestext

1Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2Er betreibt eine Sportschule.

3Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67a

Musikalische Bildung

Einfach erklärt

Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, besonders für Kinder und Jugendliche. Sie setzen sich für guten Musikunterricht an Schulen ein.

Gesetzestext

1Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 106

Geldspiele

Einfach erklärt

Der Bund regelt Geldspiele und Spielbanken. Die Kantone sind für Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele zuständig. Bund und Kantone schützen vor den Gefahren des Glücksspiels.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

2Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:

  • a.der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
  • b.der Sportwetten;
  • c.der Geschicklichkeitsspiele.

4Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

5Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

6Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

7Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 60

Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

Einfach erklärt

Die Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

1Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

3Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 62

Schulwesen

Einfach erklärt

Das Schulwesen ist Sache der Kantone. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, kostenlos und steht allen Kindern offen. Die Kantone sorgen auch für Sonderschulung behinderter Kinder.

Gesetzestext

1Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

4Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

5Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

6Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 61

Zivilschutz

Einfach erklärt

Der Bund regelt den Zivilschutz zum Schutz von Personen und Gütern bei bewaffneten Konflikten und Katastrophen. Der Schutzdienst ist für Männer obligatorisch, für Frauen freiwillig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.