Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🌿Umwelt & Natur

Artikel 74

Umweltschutz

Einfach erklärt

Der Bund schützt Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen. Die Verursacher tragen die Kosten für Vermeidung und Beseitigung von Umweltschäden.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 80

Tierschutz

Einfach erklärt

Der Bund erlässt Vorschriften zum Tierschutz, unter anderem zu Tierhaltung, Tierversuchen und Tiertransporten.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2Er regelt insbesondere:

  • a.die Tierhaltung und die Tierpflege;
  • b.die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
  • c.die Verwendung von Tieren;
  • d.die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
  • e.den Tierhandel und die Tiertransporte;
  • f.das Töten von Tieren.

3Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Staatsleitung

Artikel 182

Rechtsetzung und Vollzug

Einfach erklärt

Der Bundesrat erlässt Verordnungen, wenn Verfassung oder Gesetz ihn dazu ermächtigen. Er sorgt für den Vollzug der Gesetze.

Gesetzestext

1Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 76

Wasser

Einfach erklärt

Der Bund sorgt für den Schutz und die sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Die Kantone verfügen über die Wasservorkommen und können Gebühren erheben.

Gesetzestext

1Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

2Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 109

Mietwesen

Einfach erklärt

Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbrauch im Mietwesen, zum Beispiel gegen überhöhte Mieten und ungerechtfertigte Kündigungen.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 118

Schutz der Gesundheit

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Er regelt den Umgang mit Lebensmitteln, Medikamenten und Chemikalien und bekämpft übertragbare Krankheiten. Tabakwerbung, die Kinder erreicht, ist verboten.

Gesetzestext

1Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2Er erlässt Vorschriften über: a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können; b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht; * c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.