Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 75

Raumplanung

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen. Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.

Zuletzt aktualisiert: 2024