Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte🤝Gesellschaft

Artikel 7

Menschenwürde

Einfach erklärt

Die Würde jedes Menschen muss geachtet und geschützt werden.

Gesetzestext

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 119a

Transplantationsmedizin

Einfach erklärt

Der Bund regelt die Organtransplantation zum Schutz der Menschenwürde und Gesundheit. Organspende ist unentgeltlich, Organhandel ist verboten.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

2Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 118b

Forschung am Menschen

Einfach erklärt

Der Bund regelt die Forschung am Menschen zum Schutz der Menschenwürde. Teilnehmer müssen einwilligen, und die Risiken dürfen nicht unverhältnismässig sein.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

2Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:

  • a.Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
  • b.Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
  • c.Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
  • d.Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 52

Verfassungsmässige Ordnung

Einfach erklärt

Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone und greift ein, wenn diese bedroht ist.

Gesetzestext

1Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

2Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 120

Gentechnologie im Ausserhumanbereich

Einfach erklärt

Der Bund schützt Mensch und Umwelt vor Missbrauch der Gentechnologie bei Tieren und Pflanzen. Er achtet auf die Würde der Lebewesen und die genetische Vielfalt.

Gesetzestext

1Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 73

Nachhaltigkeit

Einfach erklärt

Bund und Kantone streben ein Gleichgewicht zwischen der Nutzung der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit an.

Gesetzestext

Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.