BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 81a
Öffentlicher Verkehr
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.
Zuletzt aktualisiert: 2024