Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🚆Verkehr

Artikel 81a

Öffentlicher Verkehr

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen für ein gutes Angebot an öffentlichem Verkehr in allen Landesteilen. Die Nutzer tragen einen angemessenen Teil der Kosten.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

2Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 82

Strassenverkehr

Einfach erklärt

Der Bund regelt den Strassenverkehr und beaufsichtigt die wichtigsten Strassen. Öffentliche Strassen sind grundsätzlich gebührenfrei.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.

2Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

3Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 85

Schwerverkehrsabgabe

Einfach erklärt

Der Bund kann eine Abgabe auf den Schwerverkehr erheben, wenn dieser der Allgemeinheit Kosten verursacht. Der Ertrag wird für den Landverkehr verwendet.

Gesetzestext

1Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

2Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.

3Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 56

Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

Einfach erklärt

Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich Verträge mit dem Ausland schliessen, müssen aber den Bund informieren. Die Verträge dürfen nicht gegen Bundesrecht verstossen.

Gesetzestext

1Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 83

Strasseninfrastruktur

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen für ausreichende Strassen in allen Landesteilen. Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.

2Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 70

Sprachen

Einfach erklärt

Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Rätoromanisch ist Amtssprache im Verkehr mit rätoromanischsprachigen Personen. Bund und Kantone fördern die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften.

Gesetzestext

1Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

4Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.