Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🚆Verkehr

Artikel 83

Strasseninfrastruktur

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen für ausreichende Strassen in allen Landesteilen. Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.

2Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 85a

Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen

Einfach erklärt

Der Bund erhebt eine Gebühr für die Benutzung der Nationalstrassen (Autobahnvignette) für Fahrzeuge, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.

Gesetzestext

Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 195

Inkrafttreten

Einfach erklärt

Eine geänderte Verfassung tritt in Kraft, wenn Volk und Stände sie angenommen haben.

Gesetzestext

Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 192

Grundsatz

Einfach erklärt

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

Gesetzestext

1Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 81a

Öffentlicher Verkehr

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen für ein gutes Angebot an öffentlichem Verkehr in allen Landesteilen. Die Nutzer tragen einen angemessenen Teil der Kosten.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

2Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 63a

Hochschulen

Einfach erklärt

Der Bund betreibt die ETH und unterstützt kantonale Hochschulen. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für Qualität und Koordination im Hochschulwesen.

Gesetzestext

1Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben.

2Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

3Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

4Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

5Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.