Bundesverfassung
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Artikel 104

Landwirtschaft

Einfach erklärt

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft nachhaltig produziert und zur Ernährungssicherheit, Landschaftspflege und dezentralen Besiedlung beiträgt. Er unterstützt Bauernbetriebe mit Direktzahlungen und fördert umweltfreundliche Produktion.

Gesetzestext

1Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

  • a.sicheren Versorgung der Bevölkerung;
  • b.Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
  • c.dezentralen Besiedlung des Landes.

2Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

3Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

  • a.Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
  • b.Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
  • c.Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
  • d.Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
  • e.Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
  • f.Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

4Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Zweck

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Die Schweiz schützt die Freiheit und Rechte der Menschen. Sie sorgt für Sicherheit, Wohlstand, Zusammenhalt und Chancengleichheit. Sie setzt sich für die Umwelt und den Frieden in der Welt ein.

Gesetzestext

1Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

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Artikel 42

Aufgaben des Bundes

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Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist.

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1Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

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Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:

  • a.die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;
  • b.eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;
  • c.eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;
  • d.grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;
  • e.einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.
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Artikel 117b

Pflege

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Bund und Kantone fördern die Pflege als wichtigen Teil der Gesundheitsversorgung. Sie stellen sicher, dass genügend Pflegefachpersonen zur Verfügung stehen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.

2Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 103

Strukturpolitik

Einfach erklärt

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Regionen und Wirtschaftszweige unterstützen.

Gesetzestext

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.