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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🏦Sozialversicherung

Artikel 112a

Ergänzungsleistungen

Einfach erklärt

Wer trotz AHV/IV-Rente nicht genug zum Leben hat, erhält Ergänzungsleistungen von Bund und Kantonen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.

2Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 111

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Einfach erklärt

Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen: der AHV/IV (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule).

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112

Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

Einfach erklärt

Die AHV/IV ist obligatorisch. Die Renten sollen den Existenzbedarf decken. Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten und Leistungen des Bundes finanziert.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung ist obligatorisch.
  • abis.Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
  • b.Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
  • c.Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
  • d.Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3Die Versicherung wird finanziert:

  • a.durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
  • b.durch Leistungen des Bundes.

4Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

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Artikel 112c

Betagten- und Behindertenhilfe

Einfach erklärt

Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von älteren und behinderten Menschen zu Hause. Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen.

Gesetzestext

1Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

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Artikel 64a

Weiterbildung

Einfach erklärt

Der Bund legt Grundsätze für die Weiterbildung fest und kann sie fördern.

Gesetzestext

1Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2Er kann die Weiterbildung fördern.

3Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.