Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 112a

Ergänzungsleistungen

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

Zuletzt aktualisiert: 2024