Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen⚖️Recht & Justiz🛡️Sicherheit

Artikel 123

Strafrecht

Einfach erklärt

Das Strafrecht ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für Gerichte und Strafvollzug zuständig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.

2Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:

  • a.für die Errichtung von Anstalten;
  • b.für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
  • c.an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.
Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 122

Zivilrecht

Einfach erklärt

Das Zivilrecht (z.B. Vertragsrecht, Familienrecht) ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Gerichte zuständig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.

2Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67

Förderung von Kindern und Jugendlichen

Einfach erklärt

Bund und Kantone berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Der Bund kann ausserschulische Jugendarbeit unterstützen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

2Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48a

Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

Einfach erklärt

Der Bund kann auf Antrag von Kantonen interkantonale Verträge für alle verbindlich erklären, zum Beispiel im Schulwesen, bei Spitälern oder der Abfallentsorgung.

Gesetzestext

1Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

  • a.Straf- und Massnahmenvollzug;
  • b.Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
  • c.kantonale Hochschulen;
  • d.Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
  • e.Abfallbewirtschaftung;
  • f.Abwasserreinigung;
  • g.Agglomerationsverkehr;
  • h.Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
  • i.Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

2Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

3Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 60

Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

Einfach erklärt

Die Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

1Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

3Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 90

Kernenergie

Einfach erklärt

Die Gesetzgebung über Kernenergie ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.