Artikel 124
Opferhilfe
Einfach erklärt
Opfer von Straftaten haben Anspruch auf Hilfe und angemessene Entschädigung.
Gesetzestext
Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.