Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 124

Opferhilfe

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Zuletzt aktualisiert: 2024