BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 129a
Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen. Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften. Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von: a. den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2; b. den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1; c. den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz; d. den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.
Zuletzt aktualisiert: 2024