Artikel 129a
Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
Einfach erklärt
Der Bund kann für grosse internationale Unternehmensgruppen eine Mindestbesteuerung einführen, orientiert an internationalen Standards.
Gesetzestext
1Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.
2Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.
3Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:
- a.den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
- b.den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
- c.den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
- d.den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.