Artikel 12
Recht auf Hilfe in Notlagen
Einfach erklärt
Wer in Not ist und sich nicht selbst helfen kann, hat Anspruch auf Hilfe und die nötigsten Mittel für ein menschenwürdiges Leben.
Gesetzestext
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.