Artikel 145
Amtsdauer
Einfach erklärt
Nationalräte und Bundesräte werden für vier Jahre gewählt. Bundesrichter haben eine Amtsdauer von sechs Jahren.
Gesetzestext
Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.