Bundesverfassung
Zurück zu: Alle Artikel
BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 145

Amtsdauer

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

Zuletzt aktualisiert: 2024