Bundesverfassung
Zurück zu: Staatsleitung
BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 160

Initiativrecht und Antragsrecht

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten. Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.

Zuletzt aktualisiert: 2024