BundesverfassungStaatsleitung
Artikel 160
Initiativrecht und Antragsrecht
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten. Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.
Zuletzt aktualisiert: 2024