Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 162

Immunität

Einfach erklärt

Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates können für ihre Äusserungen in den Räten nicht rechtlich belangt werden (Immunität).

Gesetzestext

1Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 168

Wahlen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung wählt die Bundesräte, den Bundeskanzler, die Bundesrichter und den General.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.

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Artikel 191a

Weitere richterliche Behörden des Bundes

Einfach erklärt

Der Bund hat ein Strafgericht und weitere Gerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.

Gesetzestext

1Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

2Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.

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Artikel 145

Amtsdauer

Einfach erklärt

Nationalräte und Bundesräte werden für vier Jahre gewählt. Bundesrichter haben eine Amtsdauer von sechs Jahren.

Gesetzestext

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

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Artikel 144

Unvereinbarkeiten

Einfach erklärt

Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat, Ständerat, Bundesrat oder Bundesgericht angehören. Bundesräte und Bundesrichter dürfen kein anderes Amt ausüben.

Gesetzestext

1Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

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Artikel 179

Bundeskanzlei

Einfach erklärt

Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle des Bundesrates und wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler geleitet.

Gesetzestext

Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.