BundesverfassungStaatsleitung
Artikel 162
Immunität
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
Zuletzt aktualisiert: 2024