Artikel 169
Oberaufsicht
Einfach erklärt
Die Bundesversammlung beaufsichtigt den Bundesrat, die Bundesverwaltung und die Gerichte.
Gesetzestext
1Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
2Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.