BundesverfassungStaatsleitung
Artikel 169
Oberaufsicht
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.
Zuletzt aktualisiert: 2024