Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 176

Vorsitz

Einfach erklärt

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident wird für ein Jahr gewählt und führt den Vorsitz im Bundesrat. Eine Wiederwahl im Folgejahr ist nicht möglich.

Gesetzestext

1Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Artikel 152

Vorsitz

Einfach erklärt

Jeder Rat wählt jährlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Eine Wiederwahl im Folgejahr ist nicht möglich.

Gesetzestext

Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

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Artikel 175

Zusammensetzung und Wahl

Einfach erklärt

Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesversammlung für vier Jahre gewählt werden. Die verschiedenen Landesteile und Sprachen sollen vertreten sein.

Gesetzestext

1Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

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Artikel 157

Gemeinsame Verhandlung

Einfach erklärt

Nationalrat und Ständerat tagen gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung, um Wahlen durchzuführen, Zuständigkeitskonflikte zu lösen und Begnadigungen auszusprechen.

Gesetzestext

1Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:

  • a.Wahlen vorzunehmen;
  • b.Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
  • c.Begnadigungen auszusprechen.

2Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.

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Artikel 145

Amtsdauer

Einfach erklärt

Nationalräte und Bundesräte werden für vier Jahre gewählt. Bundesrichter haben eine Amtsdauer von sechs Jahren.

Gesetzestext

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

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Artikel 171

Aufträge an den Bundesrat

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen.

Gesetzestext

Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.